Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werkstattleistungen

 

1. Geltungsbereich / Gültigkeit der AGB

Die nachfolgenden AGB gelten zwischen allen Auftraggebern für Werkstattleistungen (nachfolgend AG) und der Firma Autoservice Baudisch GmbH (nachfolgend AN) und umfassen alle Lieferungen und Leistungen des AN im Rahmen von Werkstattleistungen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform – auch eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Individualvertragliche Regelungen zwischen AG und AN haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG AGB des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Reparaturen, Kostenschätzungen

Grundsätzlich unterzeichnet der AG zur Auslösung einer Werkstattleistung des AN einen Auftrag. Wird dem AG vor Beauftragung eine Kostenkalkulation durch den AN übergeben, so stellt diese eine unverbindliche Schätzung des Aufwandes dar, es sei denn, in der Kalkulation wird ausdrücklich etwas anderes bestätigt. Werden während der Arbeiten weitere Schäden oder wesentliche Kostenüberschreitungen ersichtlich, wird mit dem AG der weitere Verfahrensweg besprochen und ggf. Ergänzungen zum Werkvertrag vereinbart.

4. Termine

Der AN wird nach Möglichkeit die vereinbarten Lieferzeiten bzw. Reparaturtermine einhalten. Verzögerungen aufgrund von ungewöhnlich langen Lieferzeiten von Ersatzteilen bedingen keinen Verzug des AN. Alle im Zusammenhang mit größeren Reparaturen / Restaurationen an älteren Fahrzeugen (Oldtimern) abgegebenen Termine sind aufgrund der technischen Unwägbarkeiten bei diesen Fahrzeugen lediglich als grobe Richtwerte zu verstehen. Eine Überschreitung von weniger als 50% der vereinbarten Reparaturzeit bedingt keinen Verzug des AN. Überschreitungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Fachkräften, etc.), bedingen ebenfalls keinen Verzug. Bei Verzug wird der AG informiert und die weitere Vorgehensweise besprochen. Werden sich AG und AN zu einem neuen Liefertermin nicht einig, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Er hat in diesem Falle sämtliche bisher erbrachten Leistungen des AN, alle vom AN für die weitere Reparatur bestellten Ersatzteile und weitere, dem AN im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Abbruch der Leistungen entstehende Kosten zu bezahlen.

5. Abrechnung, Abschlagszahlungen, Zahlungsverzug

Alle Arbeiten werden grundsätzlich nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet, es sei denn im Auftrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Rechnungen des AN sind sofort ohne Abzug in bar fällig. Bei vereinbarter Überweisung des Rechnungsbetrages gehen etwaig einhergehende Kosten zu Lasten des AG. Der AN behält sich vor, für langfristige Arbeitsaufwendungen Abschlagszahlungen vom AG durch Zwischenabrechnungen zu verlangen. Die Nichteinhaltung von Zahlungszielen berechtigt den AN zur vorübergehenden Einstellung der Arbeiten sowie zur Geltendmachung von weiteren in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten (z.B. Standgebühren i.H.v. 8,-€/Tag). Ab dem 14. Tag nach Erhalt der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Ist der AG Unternehmer, betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine Aufrechnung eines fälligen Rechnungsbetrages ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht durch den AG ist nur im selben Vertragsverhältnis möglich.

6. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

Vom AN gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des AN, soweit kein Eigentumsübergang an den AG aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der AN ist berechtigt, dem AG Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen. Dem AN steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

7. Datenschutz

siehe Impressum

8. Subunternehmer / Materialbeschaffung

Der AN ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Subunternehmer für die Erbringung der Leistung zu beauftragen. Eine nicht fristgemäße Leistung eines Subunternehmer bedingt nur dann einen Verzug des AN, wenn der AN in diesem Zusammenhang schuldhaft handelt bzw. gehandelt hat. Für die Aufwendungen im Rahmen der Materialbeschaffung, Recherchearbeiten und bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen berechnet der AN branchenübliche Aufschläge.

9. Haftung / Gefahrenübergang

Die Haftung des AN für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung der Pflichten des AN zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des AN zählt. Die Fahrzeuge, die sich im Rahmen der Leistungserbringung in Obhut des AN befinden, sind im Rahmen der betrieblichen Versicherungen (Haftpflicht) versichert. Der AG ist während der Leistungserbringung jederzeit berechtigt, den Umfang des Versicherungsschutzes zu erfragen. Die Gefahr geht nach Übernahme der Ware oder des instandgesetzten / bearbeiteten Fahrzeuges bzw. deren Teile auf den AG über. Gleiches gilt, wenn der AG sein Fahrzeug nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Fertigstellungsbenachrichtigung (Ende der Leistung) abgeholt hat. Verbleibt ein solches Fahrzeug nach Ablauf der Frist auf dem Betriebsgelände haftet der AN nicht für danach eintretendeSchäden, Diebstahl, höhere Gewalt, Vandalismus oder Dergleichen.

10. Abnahme / Gewährleistung

Der AG ist verpflichtet, Warenlieferungen und erbrachte Leistungen / Werkleistungen unverzüglich nach Übergabe auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit, auf ihre Qualität und eventuelle Mängel zu überprüfen. Diese Überprüfung stellt eine Abnahme der Leistung dar. Liegt ein Mangel vor, kann der AG Nacherfüllung verlangen. Mängel sind dem AN nach Ihrer Feststellung unverzüglich anzuzeigen und möglichst genau zu bezeichnen. Findet die Übergabe im Beisein beider Parteien statt, sind offensichtliche Mängel bei der Übergabe zu rügen. Wenn eine Partei dies fordert, wird hierzu bei der Übergabe / Abnahme ein Protokoll erstellt, das dann von beiden Parteien unterzeichnet wird. Ist der AN bei Übergabe des Fahrzeugs an den AG nicht anwesend (z.B. bei Anlieferung durch Spedition), tritt die Abnahme 24 Stunden nach Übergabe an den AG ein. Offensichtliche Mängel hat der AG innerhalb von 5 Tagen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem AN zu rügen. Eine spätere Rüge offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen AG bei näherer Begutachtung der erbrachten Leistung Untersuchung hätte auffallen müssen. Gewährleistungsansprüche des AG gegenüber dem AN verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Leistung. Ausgenommen hiervon sind Schäden an Leben, Gesundheit und Körper sowie Fälle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hierfür beträgt die Gewährleistung zwei Jahre. Alle vom AG beigestellten Teile sowie in Abstimmung mit dem AG verbaute Gebrauchtteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sollte sich ein solches Teil als fehlerhaft herausstellen, ist auch die Arbeitsleistung für dessen Tausch nicht im Gewährleistungsumfang enthalten. Die Mängelbeseitigung erfolgt am Unternehmenssitz des AN. Der AG hat das Fahrzeug für die Mängelbeseitigung anzuliefern. Stellt sich auf eine Mängelrüge des AG heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht vorliegt, trägt der AG alle erforderlichen Feststellungs-, Untersuchungs- und etwaige Transportkosten. Die o.g. Gewährleistungsregelungen haben für Privatpersonen Gültigkeit. Ist der AG ein Unternehmer gilt eine kürzere Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.

11. Verbraucherschlichtungsverfahren

Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu jedoch grundsätzlich bereit.

12. Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt dann eine neue, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen AG und AN ist, soweit zulässig, der Sitz des AN. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Wittenburg, Mai 2018